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Fragen & Antworten (FAQ)

Hier werden viele Fragen beantwortet, die uns oft gestellt werden.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich als Tänzerin in der Schweiz arbeiten darf?

Sie sind Bürgerin eines EU-, EFTA-Landes.

Es muss ein Gesundheitsnachweis erbracht werden, dass Sie in nachts arbeiten dürfen.

 

Bieten Sie ihre Dienste als Striptease-Tänzerin über diese Plattform an, dann werden Sie interessierte Clubs direkt kontaktieren.

Die Nutzung dieser Plattform ist für Sie kostenlos. Hier können Sie sich anmelden: Anmeldung als Tänzerin

Welche Angaben muss ich über meine Person im Profil auf Stripteasejobs.ch machen?

Wir benötigen von Ihnen wahrheitsgetreue, aktuelle Angaben zu Ihrer Person, welche es den Schweizer Clubbetreibern erlauben, sich ein gutes Bild zu Ihrer Person zu machen. Angaben sind z. B. Name, Vorname, Alter, Grösse, Gewicht, Wohnort, E-Mailadresse und mindestens ein aktuelles Foto.

Was ist die ideale Tänzerin?

Sie sind idealerweise zwischen 20 und 25 Jahre alt, schlank, hübsch und eine elegante Tänzerin.

Sie sind bereit, sich auf einer Show-Bühne auszuziehen.

Gute Sprachkenntnisse und eine sympathische Art tragen ebenfalls zu einem erfolgreichen Engagement bei.

Wie viel verdient eine Tänzerin in der Schweiz?

Die Verdienstmöglichkeiten sind sehr gut. Marktüblich ist ein monatliches Bruttogehalt von rund 4000 Schweizer Franken.

Je nach Arbeitszeiten und Lage des Betriebs kann es zu Abweichungen kommen. In guten Cabarets ist durch Umsatz-Provisionen und Trinkgeldern ein weit höherer Verdienst möglich.

Details wie Reisekosten-Anteile, Versicherungen und Wohngelegenheit sind individuell mit den Clubs zu vereinbaren.

Welche Lohnabzüge gibt es?

Stand 2012, gesetzliche Änderungen vorbehalten:

  • AHV/IV/EO: 5.15%
  • Arbeitslosenversicherung 1.10%
  • Weitere Versicherungen (Unfall, Krankentaggeld und Berufliche Vorsorge gemäss Vertrag

Welche Versicherungen müssen abgeschlossen werden?

  • Wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz müssen Sie für die Arbeitslosen-, die Alters- und die Invalidenversicherung Beiträge bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen.
  • Wenn Sie während mindestens 12 Monaten Beiträge an die Altersversicherung (AHV) bezahlt haben, können Sie diese bei Ihrer Ausreise zurückfordern (Caisse suisse de compensation, 18, avenue Edmond Vaucher, 1211 Genève 28, Telefon 022 795 91 11). Bewahren Sie die Lohnabrechnungen als Beleg für die AHV-Rückforderungen auf.
  • Ihr Arbeitgeber ist auch bei kurzer Engagementdauer verpflichtet, für Sie eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen. Die Krankenkassenbeiträge werden von Ihrem Lohn abgezogen. DieVersicherung übernimmt Kosten für Arztbesuche und Spitalaufenthalte.
  • Die Franchise (Kostenbeteiligung mit Gültigkeitsdauer von 90 Tagen) von CHF 250 müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie sich medizinische Behandlungen von der Krankenkasse vergüten lassen wollen. Ist dies der Fall, bezahlt Ihr Arbeitgeber bei Ihrer ersten ärztlichen Konsultation pauschal CHF 250, die er Ihnen vom Lohn abzieht. Wenn nach den drei Monaten Gültigkeitsdauer der Franchise die Arztkosten insgesamt tiefer liegen als die CHF 250, haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung der Differenz durch die Krankenversicherung. Brauchen Sie keinen Arzt oder lassen Sie die Untersuchung nicht von der Krankenkasse bezahlen, müssen Sie die Pauschale von CHF 250 Ihrem Arbeitgeber nicht bezahlen.

Bin ich steuerpflichtig?

Als Cabaret-Tänzerin sind Sie quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber zieht die Steuern direkt vom Lohn ab.

Wer hilft mir, falls es Komplikationen mit dem Arbeitgeber gibt?

Die ASCO hat eine Ombudsstelle:

Jacques Rüdisser

Kirchplatz 1

Postfach 533

CH-8853 Lachen SZ

 

in dringenden Fällen:

 

ASCO-Fax 044 371 89 11

Mobiltelefon 076 315 32 72 (werktags von 15 bis 18 Uhr)

Brauche ich eine Arbeitsbewilligung?

Für Angehörige der EU-25 Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten gilt die vollständige Personenfreizügigkeit. Konkret gilt dies für Staatsangehörige folgender Länder:

 

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

 

EU-, EFTA-Staatsangehörige brauchen weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin eine Arbeitsbewilligung. Das Verfahren zur Erteilung dieser Papiere wurde jedoch wesentlich vereinfacht und ist ausschliesslich Sache der Kantone. Für genaue Informationen bezüglich Verfahren und Erteilung dieser Bewilligungen wenden Sie sich an die kantonale Migrationsbehörde.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung sowie der Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erfolgen stets vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der betreffenden Wohngemeinde. Hierbei sind mitzunehmen: gültige Reisedokumente (Reisepass oder ID), der Arbeitsvertrag oder die Arbeitsbestätigung. Für weitere Informationen zur Einreise wie auch zum Aufenthalt, wie auch Grenzgänger, kann das kantonale Migrationsamt weiterhelfen.Dienstleistungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr (Meldeverfahren).

 

Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmende, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Es kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. Dieses gilt füre Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, en Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber und für selbständige Dienstleister.

Meldeverfahren - das Wichtigste in Kürze

Ausländische Erwerbstätige aus den EU-25/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:

  • unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-25/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte),
  • selbständige Dienstleistungserbringer welche Staatsangehörige eines EU-25/EFTA-Staates sind,
  • unselbständig erwerbstätige EU-25/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber.

Ich komme aus Rumänien oder Bulgarien. Was brauche ich, um in der Schweiz zu arbeiten?

In Bezug auf Rumänien und Bulgarien gilt in folgenden Branchen nach wie vor eine Bewilligungspflicht:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gartenbaugewerbe
  • betriebliche und industrielle Reinigung
  • Sicherheitsgewerbe

Dienstleistungen über 90 Tage pro Kalenderjahr

Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf das FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

Welches sind die Voraussetzungen, damit ich in der Schweiz arbeiten darf?

Die Zulassungsvoraussetzungen temporärer Arbeitsaufenthalte sind an die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen, wie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und an das Kriterium der guten Qualifikation gebunden. In Ausnahmefällen kann bei ausgesprochenen Spezialisten in Schlüsselpositionen eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Dienstleistung muss ausgewiesen sein. Dauer und Zweck des Auftrages sind mittels unterzeichnetem Dienstleistungsvertrag und Projektauftrag zu dokumentieren.

Welche Unterlagen für das Gesuch muss ich bereitstellen?

  • Online-Eingabe des Gesuches oder Antragsformular
  • Entsendebestätigung mit Lohnangaben
  • Dienstleistungsvertrag und Projektauftrag
  • Genaue Angaben zur Dauer der zu erbringenden Dienstleistung (Terminplan)

Ich möchte mich nicht selber anmelden. Was soll ich tun?

Es gibt Agenturen, welche die gesamte Anmeldung für Sie übernehmen kann.

Die Gebühr der Vermittlung beträgt 8% der Bruttogage.

 

Links einiger Agenturen:

Atlas Agentur: 3007, Bern, Tel. 031 371 69 69
Agence Artistique, Bruno de Angelis: 1844 Villeneuve, VD. Tel. 021 960 46 27
Dandara: 1211 Genève 6
PBR Agency: 1852 Roche /VD

Play Agency: 8048 Zürich

Welche Tanzarten werden verlangt?

Gogo

Leicht angezogene Vortänzer. Stimmungsmacher durch Animation und Performance. Ziehen sich in der Regel nicht oder nicht vollständig aus.

Striptease

Kunst der erotischen Entkleidung.

Tabledance
Erotischer Tanz aufreizend gekleideter Frauen auf einer Bühne – oft an der Tanzstange.