Sie sind Bürgerin eines EU-, EFTA-Landes.
Es muss ein Gesundheitsnachweis erbracht werden, dass Sie in nachts arbeiten dürfen.
Bieten Sie ihre Dienste als Striptease-Tänzerin über diese Plattform an, dann werden Sie interessierte Clubs direkt kontaktieren.
Die Nutzung dieser Plattform ist für Sie kostenlos. Hier können Sie sich anmelden: Anmeldung als Tänzerin
Wir benötigen von Ihnen wahrheitsgetreue, aktuelle Angaben zu Ihrer Person, welche es den Schweizer Clubbetreibern erlauben, sich ein gutes Bild zu Ihrer Person zu machen. Angaben sind z. B. Name, Vorname, Alter, Grösse, Gewicht, Wohnort, E-Mailadresse und mindestens ein aktuelles Foto.
Sie sind idealerweise zwischen 20 und 25 Jahre alt, schlank, hübsch und eine elegante Tänzerin.
Sie sind bereit, sich auf einer Show-Bühne auszuziehen.
Gute Sprachkenntnisse und eine sympathische Art tragen ebenfalls zu einem erfolgreichen Engagement bei.
Die Verdienstmöglichkeiten sind sehr gut. Marktüblich ist ein monatliches Bruttogehalt von rund 4000 Schweizer Franken.
Je nach Arbeitszeiten und Lage des Betriebs kann es zu Abweichungen kommen. In guten Cabarets ist durch Umsatz-Provisionen und Trinkgeldern ein weit höherer Verdienst möglich.
Details wie Reisekosten-Anteile, Versicherungen und Wohngelegenheit sind individuell mit den Clubs zu vereinbaren.
Stand 2012, gesetzliche Änderungen vorbehalten:
Als Cabaret-Tänzerin sind Sie quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber zieht die Steuern direkt vom Lohn ab.
Die ASCO hat eine Ombudsstelle:
Jacques Rüdisser
Kirchplatz 1
Postfach 533
CH-8853 Lachen SZ
in dringenden Fällen:
ASCO-Fax 044 371 89 11
Mobiltelefon 076 315 32 72 (werktags von 15 bis 18 Uhr)
Für Angehörige der EU-25 Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten gilt die vollständige Personenfreizügigkeit. Konkret gilt dies für Staatsangehörige folgender Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
EU-, EFTA-Staatsangehörige brauchen weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin eine Arbeitsbewilligung. Das Verfahren zur Erteilung dieser Papiere wurde jedoch wesentlich vereinfacht und ist ausschliesslich Sache der Kantone. Für genaue Informationen bezüglich Verfahren und Erteilung dieser Bewilligungen wenden Sie sich an die kantonale Migrationsbehörde.
Die Anmeldung sowie der Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erfolgen stets vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der betreffenden Wohngemeinde. Hierbei sind mitzunehmen: gültige Reisedokumente (Reisepass oder ID), der Arbeitsvertrag oder die Arbeitsbestätigung. Für weitere Informationen zur Einreise wie auch zum Aufenthalt, wie auch Grenzgänger, kann das kantonale Migrationsamt weiterhelfen.Dienstleistungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr (Meldeverfahren).
Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmende, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Es kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. Dieses gilt füre Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, en Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber und für selbständige Dienstleister.
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-25/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
In Bezug auf Rumänien und Bulgarien gilt in folgenden Branchen nach wie vor eine Bewilligungspflicht:
Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf das FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Die Zulassungsvoraussetzungen temporärer Arbeitsaufenthalte sind an die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen, wie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und an das Kriterium der guten Qualifikation gebunden. In Ausnahmefällen kann bei ausgesprochenen Spezialisten in Schlüsselpositionen eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Dienstleistung muss ausgewiesen sein. Dauer und Zweck des Auftrages sind mittels unterzeichnetem Dienstleistungsvertrag und Projektauftrag zu dokumentieren.
Es gibt Agenturen, welche die gesamte Anmeldung für Sie übernehmen kann.
Die Gebühr der Vermittlung beträgt 8% der Bruttogage.
Links einiger Agenturen:
Atlas Agentur: 3007, Bern, Tel. 031 371 69 69
Agence Artistique, Bruno de Angelis: 1844 Villeneuve, VD. Tel. 021 960 46 27
Dandara: 1211 Genève 6
PBR Agency: 1852 Roche /VD
Play Agency: 8048 Zürich
Gogo
Leicht angezogene Vortänzer. Stimmungsmacher durch Animation und Performance. Ziehen sich in der Regel nicht oder nicht vollständig aus.
Striptease
Kunst der erotischen Entkleidung.
Tabledance
Erotischer Tanz aufreizend gekleideter Frauen auf einer Bühne – oft an der Tanzstange.